Ehevertrag

WECHEN ZWECK HAT ein Ehevertrag?

Durch Ehevertrag können einige gesetzliche Regelungen der Ehe verändert werden.

Änderbar sind:
Güterstand (vor allem Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft) und Zugewinn, Altersver-sorgung und/oder Versorgungsausgleich, Unterhaltspflicht während der Ehe sowie für den Fall der Trennung und Scheidung.
Auch regelbar sind:
Umgangsrecht mit den Kindern und Hausratsteilung. Diese beiden bedürfen allerdings nicht der notariellen Beurkundung.

Welche Formalien muss ein Ehevertrag einhalten und zu welchem Zeitpunkt kann er geschlossen werden?

Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell geschlossen wird. Da eine Notarin oder ein Notar nur den Willen der Parteien notariell beurkundet, ist es unbedingt erforderlich, dass vor diesem Schritt klar ist, was geregelt werden soll und wie. Gerade bei Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen kann es bei Vertragsschluss zu unausgewogenen Verschiebungen kommen. Eheverträge werden oft zu Zeiten getroffen, in denen beide starkem emotionalem Druck ausgesetzt sind.

Daher sollten Sie sich unbedingt unabhängig von Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner eine eigene anwaltliche Beratung suchen, die die persönliche Situation erfasst und Vorschläge für Regelungen und Ausgleich von Nachteilen machen kann!
Sinnvoll ist die anwaltliche Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist dies finanziell teurer, kann aber großem Schaden vorbeugen. Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen.
Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, also auch dann, wenn die Ehe schon länger besteht oder schon vor der Auflösung steht. Haben Sie vor der Eheschließung für sich geprüft, dass ein Ehevertrag für Sie sinnvoll sein kann, sollte er in aller Ruhe – auch schon vor der Eheschließung geschlossen werden mit der Bedingung, dass er bis zum Eintritt der Bedingung, d.h. der Eheschließung „schwebend unwirksam“ ist. Ein Ehevertrag ist zweiseitig, er kann daher nicht durch eine Person einfach rückgängig gemacht werden. Dies kann Sicherheit bedeuten, aber auch, wenn nicht gut vorbereitet, eine Benachteiligung dauerhaft erhalten. Nachträgliche Korrekturen durch Gerichte sind nur in Ausnahmefällen durchsetzbar.

Was bedeuten die einzelnen, durch Vertrag möglichen Änderungen?

Änderung des Güterstandes Eine mögliche Veränderung im Güterstand ist die Gütertrennung. Diese bedeutet, dass die Vermögen von Mann und Frau während und nach der Ehe völlig getrennt sind. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft findet am Ende der Ehe keinerlei Zugewinnausgleich statt. Für das Ende der Ehe durch Tod hat dies erhebliche erbrechtliche Konsequenzen insoweit, als sich der Erbteil der Partnerin oder des Partners stark verringert, auch die Erbschaftssteuer unterliegt anderen Freibeträgen.
Für das Ende durch Scheidung bedeutet dies, dass keinerlei Teilung des Vermögens stattfindet, das während der Ehe geschaffen wurde. Dies selbst dann,
wenn die oder der andere – weil keine Betreuungsarbeit für die Kinder geleistet werden musste – allein erwerbstätig war und / oder eine Ausbildung auf Kosten der oder des anderen machen konnte. Auch Lebensversicherungen fallen unter diesen Ausschluss. Eine solche güterrechtliche Regelung sollte unbedingt mit einem fairen finanziellen Ausgleich im Sinne eines Zugewinnausgleichs verbunden werden. Möglich ist aber auch, dass gar nicht die Gütertrennung vereinbart wird, sondern eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dies ist für Betriebe zum Beispiel in der Weise möglich, dass nur der Betrieb notariell aus dem Zugewinn herausgenommen wird.
Mit der Gütertrennung wird nicht automatisch auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs:
Mit dem gesetzlichen Versorgungsausgleich werden bei Scheidung die beiderseitig während der Ehe erworbenen Ansprüche zur Alterssicherung geteilt. Dies kann dann, wenn die Ehefrau oder der Ehemann selbständig ist, der Betrieb die Altersversorgung darstellt und keinerlei weitere Altersvorsorge betrieben wird, für die Person, die Rentenansprüche durch Erwerbsarbeit ansammelt, ungerecht sein. Wenn die Ehe kurz war und die beiderseitigen Rentenansprüche gering sind, kann ein Verzicht sinnvoll sein.
Achtung Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem notariell beurkundeten Ehevertrag führt nach dem Gesetz (§ 1414 BGB) automatisch zur Gütertrennung.
Ist dies nicht erwünscht, muss es ausdrücklich geregelt werden. Im Regelfall sollte gelten, dass ein Verzicht auf Leistungen zur Altersvorsorge nicht sinnvoll ist.
Unterhaltsverzicht:
Die Möglichkeit auf Verzicht von Kindesunterhalt besteht nicht. Ebenso schließt das Gesetz aus, dass im Voraus auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. Die öffentliche Debatte über das neue Unterhaltsrecht hinterlässt oft den Eindruck, dass der Unterhalt für die Frau sowieso gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist.
Jedenfalls machen Frauen den Anspruch häufig nicht mehr geltend. Dies ist falsch. Lassen Sie sich ausführlich anwaltlich beraten. Ein Verzicht auf Unterhalt in einem Ehevertrag ist nur sinnvoll bei einem entsprechenden Ausgleich im sonstigen Vermögen.

Ein Ehevertrag sollte vielmehr dazu genutzt werden, die Unterhaltsleistung der Person, die wegen der Kinder auf Einkommen und berufliche Karriere verzichtet, für den Fall von Trennung und Scheidung fair abzusichern. Hier sollte geregelt werden, wie lange der Unterhalt zu zahlen ist und in welcher Höhe. Dies kann späteren Streit vermeiden. Für spätere Auseinandersetzungen ist überdies hilfreich, den vereinbarten Lebensentwurf als solchen in Worte zu fassen und in den Vertrag aufzunehmen. Ein Ehevertrag sollte abgeschlossen werden, wenn noch kein Streit besteht fair Nachteile ausgleichen nur nach intensiver persönlicher Beratung geschlossen werden nie unter Zeitdruck geschlossen werden.

Was gilt bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und sind hier Verträge sinnvoll?

Für das Zusammenleben ohne Trauschein gibt es gesetzlich keine Regelungen. Dies bedeutet, dass alle gemeinsam getätigten Geschäfte nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts beurteilt werden. Auch wenn das Paar sehr lange miteinander gelebt hat, entsteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Für den Fall größerer gemeinsamer Anschaffungen, vom PKW bis zu Haus, muss unbedingt vertraglich geregelt werden, wie die jeweiligen Positionen bei einer Trennung zu behandeln sind. Einen Ausgleich für geleistete Arbeiten am Haus der oder des anderen gibt es gesetzlich nicht. Ebenso gibt es keinen Ausgleich für die Pflege der „Schwiegereltern”, den Verzicht auf eigene Berufstätigkeit, die kostenlose Haushaltsführung, die Mitarbeit im Betrieb der oder des anderen. Erbrechtlich wird eine nichteheliche Lebenspartnerin bzw. ein nichtehelicher Lebenspartner wie eine völlig fremde Person behandelt:

Sie bzw. er bekommt nichts. Das selbst bewohnte Haus muss binnen 30 Tagen geräumt werden, selbst Haushaltsgegenstände müssen an die ErbInnen herausgegeben werden. Es entsteht im Falle des Todes kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Unterhaltsansprüche gegen den Lebenspartner oder die -partnerin bestehen nicht, es sei denn, ein gemeinsames Kind unter 3 Jahren ist zu versorgen.

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