Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, wie der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eintretenden Kürzung von Beamtenpensionen imVersorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe Rechnung zu tragen ist.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgungen übertragen. Der Versorgungshöchstsatz wird danach in einer Übergangsphase bis zum Jahr 2010 von derzeit 75 % auf 71,75 % abgesenkt.
Der XII. Zivilsenat hat entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs schon ab Beginn des Jahres 2003 der abgesenkte Versorgungshöchstsatz von 71,75 % maßgeblich ist, nachdem das Versorgungsänderungsgesetz 2001 insoweit zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Eine Berücksichtigung erst ab 2010 wäre mit dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar. Zu berücksichtigen ist ferner die in den einzelnen Bundesländern in unterschiedlicher Höhe vorgenommene Absenkung der Sonderzuwendung (sog. Weihnachtsgeld; z.B. Absenkung in Baden-Württemberg für 2003 auf 57,5 %).
Beschlüsse vom 26. November 2003 – XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03
Karlsruhe, den 9. Januar 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs