Versorgungsausgleich

1. Was versteht man unter dem Begriff Versorgungsausgleich?

Jeder Ehegatte erwirbt während der Ehe in der Regel Versorgungsanrechte in unterschiedlich großem Umfang. Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehezeit jeweils von den Ehegatten erarbeiteten Versorgungsanrechte hälftig untereinander aufgeteilt (Versorgungsausgleich). Jeder Ehegatte nimmt damit gleichmäßig an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten seines Partners teil.

2. Warum bedarf es eines Versorgungsausgleichs?

Hinter dem Institut des Versorgungsausgleichs verbirgt sich folgender Grundgedanke:
Die während der Ehe beidseitig oder auch nur einseitig erworbenen Versorgungsanrechte sind das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung. Beide Ehegatten haben einen Anspruch auf gleiche Teilhabe an diesen in der Ehe erworbenen Vermögenswerten. Die erworbenen Versorgungsanrechte sind deshalb beim Scheitern der Ehe gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen. Dadurch wird auch dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten der Auf- bzw. Ausbau einer eigenständigen sozialen Sicherung ermöglicht.

3. Wo ist der Versorgungsausgleich gesetzlich geregelt?

Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs wurde am 1.7.1977 mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) eingeführt und war bisher überwiegend im BGB geregelt. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 wurde der Versorgungsausgleich grundlegend umgestaltet und ist nun bereits seit 1.9.2009 umfassend im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Hinsichtlich der Renten und Anwartschaften der Bayerischen Apothekerversorgung finden sich darüber hinaus in der Satzung des Versorgungswerks detaillierte Regelungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

4. Was versteht man unter externer Teilung und wann kommt diese in Betracht?

Von externer Teilung ist die Rede, wenn die Anrechte anders als oben beschrieben nicht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt werden, sondern der Ausgleich über einen anderen Versorgungsträger durchgeführt wird, als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Bei dem anderen Versorgungsträger (sog. Zielversorgungsträger) wird in Höhe eines konkret zu berechnenden Ausgleichswerts, ein Anrecht für den ausgleichsberechtigten Partner begründet.

Die externe Teilung ist von Gesetzes wegen der Ausnahmefall. Sie kommt grundsätzlich nur in zwei Fällen in Betracht: Erstens, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichs-pflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Zweitens, wenn der Wert des auszugleichenden Anrechts bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehepartners eine externe Teilung verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Kommt es ausnahmsweise zu einer externen Teilung, so hat die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Sie kann also wählen, in welches Versorgungssystem der Ausgleichswert übertragen werden soll. Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Wahlrechts ist jedoch stets, dass der Träger der Zielversorgung mit der externen Teilung einverstanden ist. Beim Familiengericht ist eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen (§ 222 Abs. 2 FamFG). Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt oder ist der gewünschte Zielversorgungsträger mit der externen Teilung nicht einverstanden, so erfolgt die externe Teilung durch die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bayerische Apothekerversorgung, kann nicht als Zielversorgung gewählt werden. Im Rahmen einer mit Zustimmung des Versorgungswerks getroffenen Parteivereinbarung zwischen den Ehegatten können allerdings in bestimmten Grenzen Beitragszahlungen zugunsten eines Mitglieds geleistet werden. Die Umsetzbarkeit einer in diesem Sinne getroffenen Parteivereinbarung wird im Einzelfall durch das Versorgungswerk geprüft. Sofern seitens des Versorgungswerks keine Bedenken bestehen, wird die Zustimmung erteilt.

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