Scheidung

1. Trennung und Scheidung

Zunnächst unterscheidet das Gesetz zwischen trennung und Scheidung. Eine Trennung liegt nach dem Gesetz vor, wenn ein Ehepartner dem anderen die Entscheidung zur Trennung entweder schriftlich oder unter Zeugen mündlich mitgeteilt hat. Ferner verlangt der Gesetzgeber, dass eine Trennung durch getrennte Wohnungen oder – in einer gemeinsamen Wohnung – durch getrennte Haushaltsführung mit getrenntem Schlafbereich vollzogen wird. Demzufolge können z.B. gemeinsame sexuelle Kontakte und gemeinsame Mahlzeiten vor dem Gesetz als Fortsetzung der Ehe, bzw. Unterbrechung der Trennungsphase betrachtet werden. Unterstützende Kontakte in einer Notsituationen, wie z. B. Beistand bei Krankheit, unterbrechen die Trennungsphase nicht.
Es empfiehlt sich, bei Trennungsabsichten eine Beratung durch einen im Familienrecht versierten Rechtsanwalt einzuholen, um insbesondere die wirtschaftliche Situation für die Phase des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, Hausratsverteilung, Bezugsberechtigungen bei Versicherungen, Testamentsänderungen) fachkundig zu durchleuchten und zu regeln.

In unzumutbaren Härtefällen kann eine gerichtliche Zuweisung der ehelichen Wohnung durchgesetzt werden. Dies muss allerdings innerhalb der ersten sechs Monate des Getrenntlebens beantragt werden. Handelt es sich bei der Wohnung um Wohnungs- oder Hauseigentum des anderen, hat dieser einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Bei einem gemeinsamen Eigentum ist grundsätzlich der zu entschädigen, der auszieht. Leben die Ehepartner in einer gemeinsamen Mietwohnung, entstehen keine Ansprüche.
Sollte häusliche Gewalt in schwierigen Trennungssituationen – oder auch schon vorher – eine akute Gefährdung eines Ehepartners oder/und der Kinder darstellen, besteht die Möglichkeit, dass herbeigerufene Polizeibeamte gegen den Gewalttäter situativ eine Wohnungsverweisung aussprechen, verbunden mit einem Rückkehrverbot von zehn Tagen. Innerhalb dieser Frist kann das Opfer einen Antrag beim Amtsgericht auf längerfristigen zivilrechtlichen

Schutz stellen. Vom Tag der Antragstellung an verlängert sich die Wohnungsverweisung des Gewalttäters automatisch um weitere zehn Tage. Der zivilrechtliche Schutz kann dann ggf. über eine Zuweisung der ehelichen Wohnung hinaus die Unterlassung diverser Handlungen beinhalten (z. B. Betreten der Wohnung, Aufhalten in einem gewissen Umkreis der Wohnung, telefonische Belästigungen). Ein Verstoß gegen solche Auflagen wäre eine
Straftat und würde dementsprechend geahndet. Es empfiehlt sich als Opfer, immer auch eine Strafanzeige gegen den Gewalttäter zu stellen.
Opfer von familiärer Gewalt haben in ihrer Umgebung Anlauf- und Beratungsstellen, die sowohl in Akutsituationen als auch bei latenter Gefahr adäquate Hilfe bieten.
Alle für die Trennungsphase außergerichtlich oder gerichtlich getroffenen Entscheidungen und Einigungen sind als vorübergehend zu betrachten und werden nötigenfalls im Scheidungsverfahren neu verhandelt.

2. Scheidungsverfahren

Ein Scheidungsverfahren wird vom Familiengericht eingeleitet, wenn eine Ehe vor dem Gesetz gescheitert ist. Dies ist der Fall, sobald die Ehepartner mindestens ein Jahr in Trennung gelebt haben und beide die Scheidung wollen. Äußert ein Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres den Willen zur Fortsetzung der Ehe, muss er gegenüber dem Familiengericht plausibel nachweisen, aus welchen Gründen die Ehe nicht geschieden werden kann, bzw. wie er die Ehe retten will. Gelingt ihm dieses, wird die Ehe gegen seinen Willen nach einem Trennungsjahr noch nicht geschieden.
Nach Ablauf von drei Trennungsjahren wird vom Familiengericht – unabhängig von Willensbekundungen – vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist. Hier besteht nur noch die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren für weiteresechs Monate auszusetzen.
Eine Ehe kann vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, sollte sie ür einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen. Ein solcher Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Ehepartner nachweisbar gegen über dem anderen wiederholt gewalttätig geworden ist oder eine massive, unzumutbare uchterkrankung des anderen Ehepartners nachgewiesen werden kann.

Ein Scheidungsantrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Die bis dahin entstandenen Kosten (Anwalt und Gericht) sind zu tragen. Ebenso kann eine Zustimmung zur Scheidung im laufenden Verfahren zurückgenommen werden. Kommt das Familiengericht zu dem Ergebnis, dass eine Ehe nicht gescheitert ist, wird der Scheidungsantrag kostenpflichtig abgewiesen. Die Scheidung muss dann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingereicht werden. Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d. h. eine Scheidung muss von einem Anwalt beantragt werden. Allerdings können sich die Ehepartner darauf einigen,
dass nur eine Partei von einem Anwalt vertreten wird. Um eine einseitige Interessenvertretung zu vermeiden, empfiehlt es sich in Streitsituationen, dass beide Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragen.

3. Scheidungskosten

Die Anwalts- und Gerichtskosten einer Scheidung richten sich nach dem Streitwert, der vom Gericht festgelegt wird. Der Streitwert orientiert sich an den zu regelnden Angelegenheiten. Je höher ggf. ein zur Disposition stehendes Vermögen wäre, um so höher wäre dann auch der Streitwert. Bei vorausgehender außergerichtlicher Einigung verringert sich selbstredend der Streitwert – in der Regel auch bei Inanspruchnahme zweier Anwälte.
In familienrechtlichen Fragen und Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beratungs-, bzw. Prozesskostenhilfe bestehen. Die Kosten für eine Beratung durch einen Fachanwalt werden vom Amtsgericht gewährt, insofern ein geringes Einkommen nachgewiesen werden kann, keine Rechtschutzversicherung besteht und die eigenen Rechte und Interessen mit verständlichem Grund durchgesetzt werden wollen. Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht bei nachgewiesenem geringen Einkommen und bei Aussicht auf Durchsetzung des Antrages beim Familiengericht. Sie umfasst die Anwaltskosten und ist zurückzuzahlen, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers verbessert hat. In zeitlichen Abständen wird die finanzielle Situation des Antragstellers vom Amtsgericht überprüft und ggf. eine Rückzahlung festgestellt. Ferner besteht die Möglichkeit, vom Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss einzufordern. Ein Ehepartner ist verpflichtet, dem anderen Prozesskosten vorzuschießen, sollte er leistungsfähig sein und der andere finanziell nicht dazu in der Lage, Kosten zu tragen. Selbst bei fehlendem Einverständnis des Leistungsfähigen zur Scheidung besteht dieser Anspruch.

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