1. Welche VORAUSSETZUNGEN hat die EHESCHLIESSUNG?
Grundsätzlich müssen beide Verlobte bei der Eheschließung volljährig sein.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss vom Familiengericht bewilligt werden und ist nur dann möglich, wenn eine der Personen volljährig und die andere mindestens 16 Jahre alt ist.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn
- eine der Personen noch verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt
- die betroffenen Personen in gerader Linie verwandt (zum Beispiel Mutter und Sohn) oder Geschwister sind.
Die Ehe kann nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Personen gleichen Geschlechts können ihrer Beziehung durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft einen rechtlichen Rahmen geben.
2. Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen hat die Ehe?
Zunächst regelt das Gesetz, dass durch die Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht. Dies ist sozusagen der Normalfall und bedeutet, dass Sie beide das Vermögen behalten, das Sie bei der Heirat bereits hatten. Auch das, was während der Ehe hinzukommt, – zum Beispiel Geschenke, Erbschaften, Zinsen, Gewinne – verbleibt bei jeder einzelnen Person. Die Verwaltung des Vermögens betreiben ebenfalls beide jeweils für sich. Bei Auflösung der Ehe wird das, was bei beiden während der Ehe hinzugekommen ist, geteilt.
Wichtig Es kann nur dann eine korrekte Teilung erfolgen, wenn alle Informationen über Anfangsvermögen (auch negatives im Sinne von Schulden), Vermögenszuwachs und -endstand vorhanden sind. Es ist auch bei intakter Ehe und ohne Scheidungsabsicht anzuraten, zur „Beweissicherung“ gemeinsam entsprechende Listen und Nachweise zu erstellen. Der Teilung unterfallen auch Zuwächse in der Altersversorgung (Versorgungsausgleich).
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe mit der Pflicht zur Teilung der Gewinne am Ende. Bei Erwerb von Wohneigentum sollten Sie gründlich überlegen, ob dieses gemeinsam erworben wird und ob Sie beide als Eigentümerin und Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Hier handelt es sich um gemeinsames Vermögen, aber häufig auch gleichzeitig um gemeinsame Schulden zur Erlangung des Wohneigentums.
In der Zugewinngemeinschaft gehört jeder und jedem das Einkommen, das sie oder er erwirbt. Ebenso besteht kein automatischer Anspruch auf Zugang zum Konto der oder des anderen. Verfügt Ihre Ehefrau bzw. Ihr Ehemann über kein eigenes Einkommen, besteht Anspruch auf Unterhalt.
Wird die Ehefrau oder der Ehemann krank oder stirbt gar, ist die Partnerin oder der Partner durch die Heirat allein nicht berechtigt, für die oder den in Not Geratenen über medizinische Behandlungen, über den Aufenthaltsort in einem Heim, über Anträge auf Rente oder über für die Familie notwendige Abhebungen vom Konto zu entscheiden. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner und erst recht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Wichtig daher zur gegenseitigen Vorsorge für den Notfall:
Sie benötigen eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung und eine Bankvollmacht über das Konto über den Tod hinaus von Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner. Hilfe bei der Erstellung solcher Vollmachten geben Geldinstitute, Betreuungsvereine oder Krankenkassen.
Vor allem bei Selbständigen, die gesetzlich von der Ehefrau bzw. dem Ehemann sowie von Kindern beerbt werden, ist die Errichtung eines Testamentes dringend anzuraten, damit im Notfall nicht wegen fehlender Verfügungsmöglichkeiten der Betrieb aufgegeben werden muss. Beratung bieten fachkundige Rechtsanwaltskanzleien.