Das Recht der elterlichen Sorge, kurz Sorgerecht, ist das vom GG geschützte Recht der Eltern, für das Wohl ihres Kindes zu sorgen. Die Regel ist das gemeinsame Sorgerecht, alleiniges Sorgerecht eines Elternteils oder Entzug des Sorgerechts kommen zum Schutz des Kindeswohls in Betracht. Sorgerecht ist das Recht / die Pflicht, für das Wohl seines Kindes zu sorgen und es zu vertreten (§ 1626 ff. BGB). Das Sorgerecht kann Elternteilen entzogen werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
Problematisch wird das Sorgerecht in der Regel dann, wenn die Ehe der sorgerechtsberechtigten Eltern auseinander geht. Rechtlich zu unterscheiden ist hierbei zwischen em Sorgerecht während der Trennungsphase und dem Sorgerecht nach Scheidung.
1. Sorgerecht während der Trennung
Eheleute haben während des ehelichen Zusammenlebens für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder das gemeinsame Sorgerecht. Das bedeutet, dass sie gemeinsam den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen, die Kinder gemeinsam betreuen und erziehen und für die finanziellen Belange der Kinder sorgen müssen. Seit 1998 hat eine Trennung oder Scheidung der Eltern in der Regel keine Auswirkungen auf die bisherige Sorgerechtsregelung. Dies gilt auch für nichteheliche Kinder, für die einen gemeinsame Sorge der Eltern erklärt wurde. Die gemeinsame Sorge besteht fort. Dies gilt insbesondere auch für die Trennungszeit. Es wird davon ausgegangen, dass die Eltern bei einer Trennung gemeinsam entscheiden, bei wem die Kinder leben werden. Eine spezielle Sorgerechtsregelung ist somit normalerweise nicht erforderlich. Tatsächlich kommt es aber bei Trennungen gerade auch wegen der Kinder zu vielen Streitigkeiten. In der ersten Zeit nach einer Trennung sind die Konflikte mit dem Ehepartner in der Regel am heftigsten. Viele Dinge müssen erst geregelt werden. Nicht jede aktuelle Entscheidung muss jedoch auf Dauer die richtige sein. Manchmal gelingt es, nach einiger Zeit sachlicher über die Interessen der Kinder zu reden. Bei älteren Kindern werden Sie auch gemeinsam mit den Kindern nach der für alle Beteiligten besten Lösung suchen müssen. Bei allen Entscheidungen oder Sorgen in Bezug auf Ihre Kinder ist das zuständige Jugendamt zur Beratung und Unterstützung verpflichtet – auch unabhängig von einer Beteiligung bei einer (späteren) gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung.
Im Sorgerecht wird unterschieden zwischen den Angelegenheiten des täglichen Lebens und Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. lebt, entscheidet in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein. Dies sind insbesondere die Organisation des täglichen Lebens des Kindes, dessen Freizeitgestaltung, Kleidung, Entschuldigung in der Schule wegen Krankheit, Arztbesuch etc.
Ist aber eine Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung, ist eine einvernehmliche Entscheidung der Eltern erforderlich. Dies sind z.B. die Bestimmung des grundsätzlichen Aufenthaltes des Kindes, die religiöse Erziehung, die schulische Erziehung (Einschulung, Wahl der Schulart, Schulwechsel), Berufsausbildung, planbare Operationen, Anlage und grundlegende Fragen der Verwendung des Kindesvermögens.
Können sich Eltern in Fragen der elterlichen Sorge nicht einigen, kann auch schon vor einer Scheidung auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht einem Elternteil die vorläufige alleinige Sorge oder Teilbereiche davon (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) übertragen. Entscheidend für das Gericht wird sein, ob eine alleinige Sorge dem Wohl des Kindes dient bzw. die gemeinsame Sorge das Kindeswohl gefährdet. Hierzu wird das Gericht in der Regel Ihre Kinder und das Jugendamt anhören.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, das Kind (sofern es über 14 Jahre alt ist) nicht widerspricht und dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei Angst vor einer Kindesentführung oder anderen Verhaltensweisen eines Elternteils, die das Wohl des Kindes gefährden können und eine schnelle Klärung erfordern, kann eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgen. Den Antrag sollten über eine Anwältin/einen Anwalt für Familienrecht stellen.
2. Sorgerecht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
Wenn die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge beim Jugendamt oder beim Notar abgegeben haben, gilt das oben Aufgeführte.
Wenn sie keine Sorgeerklärung abgegeben haben, steht der Mutter alleine die elterliche Sorge zu. Die Rechtsvorschriften bei Streit über die elterliche Sorge werden geändert. Bitte lassen Sie sich stets vom Fachmann beraten.
3. Sorgerecht nach einer Scheidung
Im Scheidungsverfahren wird keine Sorgerechtsentscheidung mehr getroffen. Das Sorgerecht verbleibt weiter bei beiden Eltern, sofern nicht von einem der Eheleute ein Antrag auf alleinige Sorge gestellt wird. Das Gericht muss aber während des Scheidungsverfahrens die Eltern anhören, wie sie künftig mit der gemeinsamen Sorge für ihre Kinder umgehen wollen: wo die Kinder wohnen sollen, wie der Umgang mit dem anderen Elternteil aussehen soll, wie viel Unterhalt gezahlt wird u. ä. Außerdem muss das Gericht auf die Beratungsmöglichkeiten beim Jugendamt hinweisen. Eltern müssen beim gemeinsamen Sorgerecht auch nach einer Scheidung in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, Entscheidungen einvernehmlich treffen. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet in den Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Mit der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts ist auch die Hoffnung verbunden worden, dass der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben (in der Regel der Vater), auch seine Sorgepflichtenverstärkt wahrnehmen wird: d.h. den Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhält und den Kindern somit als Elternteil erhalten bleibt. Es bleibt zu bezweifeln, ob die erweiterten Rechte tatsächlich das Engagement und die Bereitschaft zur Zahlung eines angemessenen Kindesunterhaltes erhöhen. Möchten Sie – weil die Konflikte vorhersehbar sind oder weil hierfür wichtige Gründe vorliegen – kein gemeinsames Sorgerecht mit Partner für Ihre Kinder, so müssen Sie bei der Scheidung einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellen. Das Gericht wird sich aber nur für Ihren Antrag aussprechen, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ist Ihr Partner mit der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf Sie einverstanden, wird das Gericht Ihrem Antrag wahrscheinlich zustimmen.
Einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt stellen, wenn wichtige Gründe hierfür sprechen.