Umgang

Unabhängig von der Sorgerechtsregelung hat der Elternteil, bei dem das Kind sich nicht regelmäßig aufhält, das Recht auf Umgang mit dem Kind, aber auch die Pflicht zum Umgang. Der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung/Scheidung lebt, hat die Verantwortung dafür, dass der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zugelassen und gepflegt wird. Nur wenn die Eltern sich über Art und Umfang dieses Umgangs nicht einigen können, wird das Gericht hierzu eine Entscheidung treffen.

Eine Einschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrechtes durch das Familiengericht ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. In besonders problematischen Fällen, z.B. bei Verdacht auf körperliche oder sexuelle Gewalt oder wenn längere Zeit keine Ausübung des Umgangsrechts stattfand, kann das Gericht verfügen, dass der Kontakt mit dem anderen Elternteil nur in Begleitung Dritter erfolgt, der sog. „begleitete Umgang“. Bei familiengerichtlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht regelt das Gericht verbindlich z.B. den Ort der Besuchskontakte, den Rhythmus (stundenweise, tageweise, 14-tätig), die Dauer der Besuchskontakte, die Uhrzeit (Beginn und Ende der Besuchskontakte) und ggf. die Kontakte an Feiertagen oder in Ferien. Formal erhält auch das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Ein Kind kann beim Jugendamt Unterstützung bei der Durchsetzung seines Umgangsrechts erhalten.
Neben den Eltern haben auch Großeltern, Geschwister und Stiefeltern, die längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben, ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient.

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