1. Ehegattenunterhalt
Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht für die Zeit nach dem Scheidungstermin und muss gesondert beantragt werden. Generell besteht Anspruch auf eigenen Unterhalt, sollte jemand in der Zeit nach der Scheidung nicht dazu in der Lage sein, selbst erwerbstätig zu sein und kein eigenes Vermögen zur Verfügung stehen. Bei der Prüfung der Ansprüche stehen individuelle Umstände im Vordergrund. So können es z. B. die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, eine Erwerbsminderung wegen Krankheit, aber auch eine fehlende Aussicht auf Erwerbstätigkeit sein, die einen Anspruch auf eigenen Unterhalt rechtfertigen.
Die Höhe des eigenen Unterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Sollten eigenes Vermögen und Erwerbstätigkeit vorhanden sein, jedoch nicht ausreichen, um den vollen Unterhaltsanspruch auszugleichen, besteht die Möglichkeit, Aufstockungsunterhalt bzw. einen Differenzbetrag zu beanspruchen. Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Alters- und Invaliditätsvorsorge sind im Unterhalt inbegriffen.
In voller Höhe kann eigener Unterhalt jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Zahlungspflichtige durch die Zahlung nicht seinen eigenen Unterhalt gefährdet. Eine weitere Voraussetzung ist folglich eine Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen, woraus sich die zu billigende Zahlungsforderung ergibt. Rückwirkend kann eigener Unterhalt beansprucht werden, wenn vom Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden kann, dass er den Zahlungspflichtigen durch Mahnungen in Verzug gesetzt hat. Nach drei Jahren verjähren eigene Unterhaltsansprüche, wobei diese Verjährungsfrist durch regelmäßig durchgeführte Pfändungen unterbrochen werden kann.
2. Kindesunterhalt
Der als Vater oder Mutter festgestellte Ehepartner, der nach Trennung und Scheidung nicht mehr mit den Kindern zusammen lebt, ist dazu verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten. Der Ehepartner, bei dem die Kinder leben, erfüllt dadurch seine Pflicht.
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen, dem Alter der Kinder und dem von den Kindern gewohnten Lebensstandard. Als Berechnungsgrundlage dient den meisten deutschen Gerichten die Duesseldorfer-Tabelle (Stand 01.01.2013), die vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausgeht und allgemein darauf ausgelegt ist, dass ein Unterhaltspflichtiger für den Ehegatten und zwei Kinder Unterhalt zahlen muss. Darüber hinaus kann neben dem laufenden Unterhalt Sonder- oder Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn z. B. durch kostspielige Klassenfahrten oder eine Erstkommunion zusätzliche Kosten in der Versorgung der Kinder entstehen.
Die Duesseldorfer-Tabelle (Stand 01.01.2013) hat, wie bereits angedeutet, keine Gesetzeskraft und dient lediglich als Richtlinie. Da derjenige, bei dem die Kinder leben, kindergeldberechtigt ist, wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes eine Verrechnung des Kindergeldes vorgenommen.